Zweites Pflegestärkungsgesetz

Die gesetzliche Pflegeversicherung hat sich zum 01.01.2015 durch das so genannte „Pflege-Stärkungsgesetz“ geändert. Eine wesentliche Änderung, auf die wir Sie im Folgenden gerne aufmerksam machen möchten, sieht eine neue Leistung für Versicherte vor, die bislang lediglich Pflegegeld bezogen haben.

Hiernach können Pflegegeldbezieher ab 01.01.2015 gemäß § 45b Absatz 1a Sozialversicherungsgesetz XI so genannte „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für diese Leistungen in einem Umfang von 104 Euro pro Monat.

Was ist daran neu?

Bislang konnten pflegebedürftige Menschen neben dem Pflegegeld nur so genannte „zusätzliche Betreuungsleistungen“ beanspruchen. Diese standen ihnen aber nur zu, wenn sie in ihrer Alltagskompetenz durch Demenz oder eine ähnliche Erkrankung eingeschränkt waren.

Die neu eingeführten „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“, die die „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ ersetzen, stehen dagegen allen Menschen mit einer Pflegestufe zu. Auf das Vorliegen einer Demenz kommt es hier also nicht mehr an.

 

Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Eine abschließende Aufzählung, welche Leistungen das Gesetz als Betreuungs- und Entlastungsleistungen ansieht, gibt es nicht. Der Gesetzgeber möchte hierunter jedoch grundsätzlich alle Leistungen fallen lassen, die der sozialen Betreuung der pflegebedürftigen Menschen dienen bzw. die Angehörigen, die die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen sicherstellen, im Alltag entlasten. Hierunter fallen beispielsweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt. Die Erbringung von Pflege hingegen stellen keine Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinne des Gesetzes dar.

 

Verringert sich das Pflegegeld, wenn man Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezieht?

Nein! Betreuungs- und Entlastungsleistungen können zusätzlich zu dem Pflegegeld beansprucht werden! Ihre Inanspruchnahme hat für die pflegebedürftigen Menschen also keine Nachteile, sondern nur Vorteile!

 

Was muss man tun, um die Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu bekommen?

Die neuen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind keine „Geldleistungen“, das heißt, der Pflegebedürftige kann sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen hat der Pflegebedürftige einen Kostenerstattungsanspruch, das heißt:

Nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, z.B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese Leistungen von seiner Pflegekasse erstatten lassen (regelmäßig in einem Umfang von bis zu 104 Euro pro Monat).

Wenn Sie „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ erhalten möchten, können wir diese für Sie erbringen!

 

Welcher Aufwand entsteht für den Pflegegeldbezieher, wenn dieser Betreuungs- und Entlastungsleistungen beansprucht?

Für Sie entsteht so gut wie kein Arbeitsaufwand! Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Arbeit, Ihrer Pflegekasse die Kosten für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Rechnung zu stellen und diese direkt mit ihr abzurechnen.

Auch ein finanzieller Aufwand fällt für Sie nicht an, wenn Sie uns nur in dem Umfang der oben beschriebenen Kostenerstattung in Anspruch nehmen! Gesetzliche Zuzahlungen fallen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ebenfalls nicht an!

Haben Sie Interesse an den neuen „Betreuungs- und Entlastungsleistungen oder möchten Sie ein unverbindliches, individuelles Angebot hierzu?

 

Rufen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch!

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